Gesetze

Die Gesetzgebung des Königreiches leitet sich noch immer von den Gesetzen ab, die einst vom Ordo Salamandris, in Anlehnung an die Gesetze ihres Heimatlandes, erlassen wurden. Als das Erbrecht in Nevenburg eingeführt wurde, haben die ersten Könige die Gesetzgebung um die Adelsgesetze erweitert.

Die jetzigen Gesetze wurden 1003 nNZ erneut überarbeitet und sind seit dieser Zeit in der jetzigen Form gültig und auch für alle Lehen in Nevenburg bindend. Natürlich steht es jedem Lehensnehmer frei, diese Gesetze nach seinem Willen zu erweitern aber im Kern sind dies die allgemein gültigen Gesetze des Königreiches.

Oberster Grundsatz

Ein jedes Wesen darf frei in Nevenburg wandeln, sofern es sich an Recht, Gesetz und Ordnung Nevenburgs hält.

Allgemeines Recht

In Nevenburg herrscht Religions- und Magiefreiheit.

§1
Die letzte Instanz nach dem Reichsritter ist der König. Nur Angehörige des Hochadels können ihn als Schlichter und Rechtsprecher anrufen.

§2
Selbstjustiz ist verboten und wird mit Kerker und anschließendem Rechtsspruch abgeurteilt.

§3
Der königliche Richtspruch bricht jedwedes Recht.

§4
Den Anweisungen von Garden und Bütteln, Stadtwachen und Adeligen ist Folge zu leisten.

§5
Ein jeder Einwohner Nevenburgs hat das Recht, Waffen zu tragen. Ausländer haben sich bei der Garde oder Lehensgeber zu melden um sich eine Genehmigung zu erstehen sofern sie wünschen Waffen zu tragen. Der Höhe der Gebühre für diese Genehmigung wird durch den entsprechenden Lehensnehmer festgelegt. 50 % des Betrags gehen an die Krone.

Adelsgesetz

Die Hierarchie des Adels wird vom König festgesetzt. Der König kann das Recht, Titel zu verleihen.

§1
Hierarchie der Adeligen in Nevenburg: Freiherr / Ritter, Baron, Reichsritter, Graf, Markgraf, Fuerst, Herzog, Großherzog, Prinz, König

§2
Gerichtsbarkeit: Adelige haben in ihrem Lehen die Gerichtbarkeit inne, sie können diese einem Richter oder Büttel übertragen. In einem Zweifelsfall kann der höhere Adelige Nevenburgs Entscheidungen aufheben. In Berufung dürfen allerdings nur Mitglieder des Nevenburger Adels gehen.

§3
Die Rechte der Adeligen kann nur der König aufheben oder verändern.

§4
Adeligen haben in rechtlichen Angelegenheiten innerhalb Nevenburgs Immunität und können auf Antrag nur vom König oder dessen bestimmten Vertreter gerichtet werden.

§5
Kommt es zu Streitigkeiten zwischen Adeligen, so ist der Reichsritter als Richter hinzuzuziehen. Scheitern dessen Vermittlungen, so ist der König anzurufen. Der König kann einen adeligen Unterhändler zum Schlichter berufen.

§6
Struktur des Volkes von Nevenburg:

Den Adeligen unterstehen die Einwohner ihrer Lehen.

6.1 Patrizier sind die freien Bürgers der freien Städte. Das Bürgerrecht wird vom Lehensherrn verliehen und die Höhe des Kaufpreises bestimmt der Lehensherr.

6.2 Handwerker sind der Gerichtsbarkeit ihrer Zünfte unterstellt. Die Gildenmeister sind halbjährlich dem Büttel der Stadt Rechenschaft über Abgaben und Einkünfte sowie Straftaten Ihrer Handwerker schuldig. Handwerker außerhalb von Städten sind Bauern gleichgestellt.

6.3 Bauern sind hörige ihrer Landgeber. Sie haben zu Lebzeiten Besitz zur Verwaltung erhalten. Nach ihrem Tod entscheidet der Landgeber neu über die Vergabe, wobei die Familie des verstorbenen Bauern gehört werden muss.

6.4 Tagelöhner sind Steuerpflichtig und müssen sich bei Ankunft beim zuständigen Büttel melden.

6.5 Kinder bis zum vollendeten 9. Lebensjahr besitzen keine Rechte. Ihre Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sind in vollem Umfang für ihre Taten verantwortlich und straffähig.

6.6 Kleriker stehen außerhalb der üblichen Nevenburger Hierarchie. Werden bei Verfehlung gegen eines der Gesetze Ihren Orden übergeben. Sollte dieser außerhalb Nevenburgs sich befinden, so werden sie des Landes verwiesen.

Strafgesetz

Der jeweils zuständige Lehensnehmer hat in seinem Gebiet absolutes Strafrecht.

Nevenburger Adelige besitzen in Nevenburg Immunität. Sie können nur vom König oder einem von ihm bestellten Richter abgeurteilt werden. Nur ein Adeliger Nevenburgs kann einen Angehörigen eines Nevenburger Adelsgeschlechts am Königshof anklagen. Hierbei kann er auch stellvertretend für einen Bürgerlichen oder Ausländer Anklage erheben.

Folgende Delikte können vor den Richter gebracht werden.

  • Diebstahl
  • Raub
  • Verletzung von Eigentum
  • Zerstörung von Eigentum
  • Falschmünzerei
  • Körperverletzung
  • Üble Nachrede
  • Entführung
  • Mord
  • Hochverrat

Der Ankläger hat mindestens zwei Zeugen dem Gericht vorzuweisen und mitzubringen, welche seine Anklage belegen. Der Angeklagte muss seine Unschuld beweisen. Dabei wird der Missbrauch von Magie schwerer bestraft als die Straftaten, welche ohne Magie begangen wurden.

Ausländische Straftäter werden nach Nevenburger Recht gestraft. Sofern ein Todesurteil gefällt wird haben sie sieben Tage länger Zeit.

Prozessordnung

Dem jeweils zuständigen Richter obliegt es angemessene Strafen zu verhängen. Geldbußen fallen zu einem Viertel an den Geschädigten, zu zwei Viertel an den Lehensgeber des Richters und zu einem Viertel an die Krone.

§1
Geringe Strafen können Wiedergutmachung durch Arbeit oder Naturalien und geringe Geldstrafen bis zu zwei Monatseinkommen des Täters sein. Die Schandgeige, Schandmaske, der Pranger sowie die Prügelstrafe bis zu 30 Schlägen mit dem Stock oder der Geißel können als geringe Strafen gelten. Vor allem kleinere Eigentumsdelikte sind mit geringen Strafen zu bestraft.

Von der Strafe des Abhackens von Gliedmaßen soll Abstand genommen werden, da hierbei eine ehrliche Arbeit für die Verurteilten unmöglich gemacht wird.

§2
Mittlere Strafen sind die Prügelstrafe ab 30 Schlägen mit dem Stock oder der Geißel, Geldstrafen bis zu einem Jahreseinkommen des Täters, Einkerkerung bis zu zwei Jahren, längerer Arbeitsdienst.

Von der Strafe des Abhackens von Gliedmaßen soll Abstand genommen werden, da hierbei eine ehrliche Arbeit für die Verurteilten unmöglich gemacht wird.

§3
Große Strafen sind vor allem das Einkerkern länger als zwei Jahre, das Abschlagen von Gliedmaßen, die Brandmarkung von Tätern, Arbeitsdienst bis an das Ende seiner Tage.

§4
Sollte ein Falschmünzer überführet werden, so sind 5 seiner Münzen einzuschmelzen und ihm den Hals hinunter zu schütten. Hiernach ist er frei seiner Wege zu gehen.

§5
Todesstrafe: Schwerverbrechen (Mord, Selbstjustiz, schwerer Raub, Vergewaltigung usw.) kann der im Amt befindliche Richter mit dem Tode des Angeklagten verurteilen. Das Urteil ist spätestens vier Tage nach dem Schiedsspruch zu vollziehen.

In dieser Zeit hat der Delinquent Anspruch auf eine Stunde Beistand durch einen Geistlichen seiner Wahl, der in höchsten 2 Meilen Umfeld arbeitet. Die direkten Angehörigen können den Delinquenten einmal zu einem gemeinsamen Essen in diesen Tagen unter Aufsicht besuchen.

Je nach Schwere des Vergehens kann der Tod durch Enthauptung, Folter, Rädern, Scheiterhaufen oder Hängen herbeigeführt werden. Das Opfer oder Angehörige des Opfers sollen zur Hinrichtungsart gehört werden.

Die Öffentlichkeit ist dabei zur Abschreckung angehalten, einer Hinrichtung beizuwohnen. Kinder, welche das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

  • 6 Hochverräter sind mit dem Kopfe nach unten hängend an ein hölzernes Kreuz zu nageln und offen ersichtlich an der Reichsstraße vor den Mauern der jeweiligen Lehensstadt aufzustellen. Der Verräter möge dort verweilen, bis dass er sich vom hölzernen Kreuz von selbst löst. Ein jeder, der ihm Hilfe auch nur anbietet, ist neben ihn zu stellen auf die gleiche Weises der Abschreckung zur Schau gestellt. Es gelten für ihn die gleichen Rechte, wie die des Verräters.

Adlige werden hierbei 5 Tagen am Leben erhalten, damit sie sich der Schwere ihres Verbrechens bewusst werden.

§7
Die Folter ist zum Herausfinden der Wahrheit gestattet. Der Richter entscheidet über die Art und Dauer der Folter. Ausschließlich der vom Richter bestimmte Henker darf die Folter ausführen. Bei der Folter ist darauf zu achten, dass der Täter nicht stirbt. Sollte der Täter aufgrund der Tortur des Henkers sterben, muss dieser Wiedergutmachung leisten, deren Höhe durch den Richter bestimmt wird.

§8
Für die Verpflegung und Pflege eines Gefangenen sind dessen Angehörige zuständig. Entsprechende Naturalien und die Kosten für Heilung sind den Wachen zu übergeben. Es gibt kein Recht auf persönliches Überbringen dieser Dinge.

Die Familie des Gefangenen hat ein Kupfer pro Tag Unterbringungskosten an den zuständigen Büttel zu bezahlen. Sollte die Unschuld des Täters bewiesen werden, so wird die Hälfet des Betrages zurück erstattet. Einen Anspruch auf Erstattung der Naturalien gibt es nicht.

§9
Wiedergutmachung in Geld, Naturalien und Arbeit hat der Täter dem Opfer oder dessen Familie zusätzlich zur Strafe zu leisten. Der Richter bestimmt das Maß der Wiedergutmachung.

Magiegesetz

Magiebegabte sind verpflichtet, sobald ihre magische Begabung bekannt wird oder wenn sie aus dem Ausland kommen, sich bei Grenzübertritt bei einem Büttel oder Gardisten zu melden und sich dort registrieren zu lassen. Daraufhin begeben sie sich zur weiteren Befragung in die nächstgelegene Fakultät einer der Akademien der Magier Nevenburgs.

Ausländischen Magiern ist das Wirken von Magie ohne entsprechende Genehmigung einer Nevenburger Fakultät nicht gestattet.

Einheimische Magiebegabte müssen sich bei der Gerichtbarkeit anmelden. Eine Ausbildung bei einem Nevenburger Lehrmeister / -meisterin bzw. in einer der Nevenburger Fakultäten wird angeraten.

§1 Magietribunal
Der König von Nevenburg setzt ein Magier Tribunal ein. Hierin sollen der Reichsritter oder ein Vertreter des Königs sowie Magierinnen und Magier unterschiedlicher Nevenburger Fakultäten vertreten sein. Alle fünf Vertreter haben je eine gleichberechtigte Stimme bei Urteilsspruch. Zur Einsetzung des Magietribunals wird der Rat der Akademie vom König gehört.

§2 Magische Straftaten
Folgende Straftaten werden nur vom Magietribunal verhandelt:

  1. Magische Beeinflussung ohne Einverständnis des Opfers.
  2. Magische Veränderung der Umwelt ohne Einverständnis des Besitzers.
  3. Missbrauch von Magie, die zu Schaden im Sinne des Nevenburger Strafgesetztes führt.
  4. Missbrauch von Magie zum Schaden eines Bewohners Nevenburgs.
  5. Betrug mit Hilfe von Magie.

§3 Magieprozessordnung
Bei einem nichtmagischen Prozess gegen einen Magiebegabten ist ein Vertreter einer Nevenburger Fakultät hinzuzuziehen, dieser muss mindestens den Rang eines Meisters innehaben. Jener hat zu prüfen, ob die Straftat mit Magie begangen wurde.

Ist der Gebrauch von Magie in Zusammenhang mit der Straftat nicht eindeutig auszuschließen, so ist der Beschuldigte vom Magietribunal zu richten. Sofern dies möglich ist, so ist der Angeklagte von einem Ritter des Ordo Salamandris zu bewachen.

Kleriker Gesetz

In Nevenburg herrscht Religionsfreiheit, soweit die Orden und Kirchen Recht und Gesetz Nevenburgs achten.

Der Antrag auf Errichtung eines Ordens oder Niederlassung einer Religion in Nevenburg ist an den Lehensgeber zu richten, in dessen Gebiet der Orden, die Religion wirken möchte.

Wird ein Kleriker unter Anklage gestellt, soll die Hierarchie der eigenen Kirche dem nachgehen und nach ihren Regeln strafen.

Der Oberste der Religion hat dem ansässigen Richter Rechenschaft darüber zu geben, wie das Verfahren verlaufen ist. Ist der zuständige Richter der Meinung, dass dieses Verfahren kein gerechtes Verfahren war, ist der Reichsritter anzurufen. Dem Richtspruch des Reichsritters oder des Königs selbst ist auch der Klerus verpflichtet und hat ihm zu Folge zu leisten.